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Aufenthaltsbestimmung
Folgende Aufgaben können u.a. zu
diesem Aufgabenkreis gehören:
▪ Beratung
bezüglich neuer Wohnformen
(wenn z.B. in eine Einrichtung oder neue Wohnung angedacht ist)
▪
Entscheidung über den Aufenthaltsort des
Betreuten, wenn der Betroffene aus
gesundheitlichen Gründen hier keine Entscheidung treffen kann
z.B. bei einem stationären Krankenhausaufenthalt.
Der Begriff der Aufenthaltsbestimmung ist unserer Ansicht
nach ungünstig gewählt worden.
Der Betreuer bestimmt nicht willkürlich über den Aufenthalt eines Betreuten. Er
entscheidet
also nicht über den Kopf des Betreuten hinweg, ob dieser zum Beispiel in ein
Heim oder in
eine Klinik umziehen muss. Für solche Maßnahmen muss ohnehin immer eine vormund-
schaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Aufenthaltsbestimmung heißt auch nicht, dass der Betreuer seinem Betreuten
vorschreibt,
ob dieser beispielsweise einen Urlaub oder Ausflüge antreten kann.