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Betreuung von A bis Z

Anregung einer Betreuung
Schriftliche Mitteilung an das örtliche Vormundschaftsgericht, dass man selbst oder jemand anderes Unterstützung in Form einer rechtlichen Betreuung benötigt. Diese Anregung darf jeder, auch der Betroffene selbst vornehmen. Es ist auch möglich, hierbei jemanden konkret als Betreuer vorzuschlagen.

Aufgabenkreis
Zusammenfassung einzelner thematisch zusammengehörender Tätigkeiten.
Z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, etc.

Bestellungsurkunde
Dokument, welches die Tätigkeit des Betreuers legitimiert. Die Urkunde ist vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt, gibt Auskunft über den Umfang der Betreuung (Aufgabenkreise) und muss bei Beendigung des Amtes dem Gericht zurückgegeben werden.

Betreuungsvollmacht
Bei noch nicht vorhandener Betreuungsbedürftigkeit kann jeder eigenständig verfügen, wer im Falle einer Betreuerbestellung als solcher benannt werden soll. Diese Betreuungsverfügungen sollten notariell oder bei den örtlichen Betreuungsstellen beglaubigt werden.

Einwilligungsvorbehalt
Verfügung, dass die Erklärungen eines Betreuten in einem bestimmten Aufgabenkreis der zusätzlichen Einwilligung des Betreuers bedürfen, um rechtskräftig zu sein, z.B. im Bereich der Vermögenssorge. Ohne die Einrichtung des Einwilligungsvorbehaltes würde der Betreute – und dies ist zwingende Voraussetzung für den Vorbehalt in einem entsprechenden Fall– sich oder sein Vermögen schädigen.

Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, rechtskräftige Erklärungen abzugeben. Vom Grundsatz her beeinträchtigt eine Betreuung nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Alle Erklärungen des Betreuten sind also trotz Bestellung eines Betreuers gültig. Dies ist erst dann nicht der Fall, wenn in dem Bereich, in dem die Erklärung des Betreuten abgegeben wurde, ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde.

Rechnungslegung
Die jährliche Abrechnung über das Vermögen des Betreuten, welches der Betreuer dem Vormundschaftsgericht einzureichen hat.