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Fragen rund um die rechtliche Betreuung
Im Folgendem erhalten Sie Antworten auf die
am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema Betreuung:
Was ist eine rechtliche Betreuung, was
ist sie nicht?
Für wen wird eine
rechtliche Betreuung eingerichtet?
Wie wird ein rechtlicher Betreuuer bestellt?
Was sind die Aufgaben eines rechtlichen Betreuuers?
Wie lange dauert eine rechtliche Betreuung?
Wie wird der rechtliche Betreuuer bezahlt?
Wie verfährt
ein rechtlicher Betreuuer zu Beginn einer Betreuung?
Wer überprüft den Betreuuer?
Wie ist das Betreuungsrecht entstanden?
Was ist eine rechtliche
Betreuung, was ist sie nicht?
Kurz und knapp: Unter Betreuung wird
eine rechtliche Vertretung eines Klienten verstanden.
Diese Vertretung soll sich an den Wünschen des Betroffenen
orientieren und diesem ein möglichst
selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Betreuung soll daher Entmündigung
verhindern. Der rechtliche
Betreuer vertritt den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich, also in
zahlreichen rechtlichen Belangen
des Alltags.
Bei rechtlicher Betreuung handelt es sich jedoch nicht um eine Sozialbetreuung.
Der Betreuer ist gemäß
Gesetzesauftrag nicht persönlich für die Freizeitbeschäftigung, die
Haushaltspflege oder -führung, für
Einkäufe oder für die grundsätzliche Begleitung z.B. bei Arztbesuchen zuständig.
Der Betreuer ist lediglich für die Koordination der entsprechend benötigten
Hilfeleistungen zuständig.
Die Betreuung basiert auf der Idee des Teams, welches Betreuer und Betreuter
darstellen, um gemeinsam
die Belange des Alltags des Betroffenen verantwortungsvoll zu regeln. Daher ist
es nötig, in jedem Fall ge-
sondert abzusprechen, wer welche Aufgaben übernimmt und welche Dinge der
Betreute beispielsweise
noch gut eigenständig übernehmen kann.
Für
wen wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?
Das Klientel im Betreuungswesen ist
enorm breit gefächert. In § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) heißt es dazu:
(1) 1Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen,
so bestellt das
Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen
Betreuer. […].
Damit ist der Adressatenkreis der rechtlichen Betreuung nur äußerst grob
umrissen. Es ist von Menschen
mit psychischer Erkrankung, alternativ mit körperlicher, seelischer oder
geistiger Behinderung die Rede.
Ihnen ist gemein, dass sie Hilfe benötigen. In der Praxis fächert sich das
Klientenspektrum allerdings noch
weiter auf. Ein durchschnittlicher Berufsbetreuer wird Klienten aus den
Bereichen Jugendhilfe, Behinderten-
hilfe, Altenpflege und letztlich auch der Psychiatrie betreuen.
Wie wird ein rechtlicher Betreuuer
bestellt?
Ein Betroffener selbst, ein Dritter,
eine Behörde oder eine Institution regen beim örtlich zuständigen
Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Betreuung an.
Im Laufe des Verfahrens wird dann ein fachärztliches Gutachten eingeholt und der
Betroffene angehört.
Oft liegen auch Sozialberichte oder ähnliche hilfreiche Unterlagen vor, die
eingesehen werden. Grund-
sätzlich ist eine Betreuung eine nachrangige Hilfeleistung und unterliegt dem
Erforderlichkeitsgrundsatz.
Es muss überprüft werden, ob die Angelegenheiten des Betroffenen nicht auch auf
anderem Wege erledigt
werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine Betreuung per
Beschluss eingerichtet werden.
Hierzu beauftragt das Vormundschaftsgericht die den Gemeindeverwaltungen
zugeordneten Betreuungs-
stellen mit der Benennung eines geeigneten Betreuers. Betroffene oder
Antragsteller können dem Gericht
auch eine natürliche Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll.
Das Gericht beschließt dann die Einrichtung der Betreuung und teilt diese
Entscheidung dem Betroffenen
und dem Betreuer schriftlich mit. Diese Entscheidung manifestiert sich
einerseits im Beschluss des Vormund-
schaftsgerichtes, andererseits in der Bestellungsurkunde, die dem Betreuer als
Legitimationsnachweis
seiner Vertretungstätigkeit ausgestellt wird.
Was sind die Aufgaben eines
rechtlichen Betreuuers?
Im Rahmen der Bestellung eines Betreuers
werden konkrete Aufgabenkreise benannt, über die sich die
Betreuung erstrecken soll. In diesen Aufgabenkreisen vertritt der Betreuer den
Betroffenen dann.
Folgende Aufgabenkreise werden häufig benannt:
Gesundheitsfürsorge
Behördenangelegenheiten
Wohnungsangelegenheiten
Vermögenssorge
Aufenthaltsbestimmung
Eine Betreuung soll immer nur für die Bereiche
eingerichtet werden, in denen tatsächlich Unterstützung
erforderlich ist. Das heißt konkret, dass sich eine Betreuung nicht unbedingt
auf alle Aufgabenkreise
erstrecken muss. Auf Antrag können aber auch nach der Erstbestellung neue
Aufgabenkreise hinzu-
kommen oder bereits bestehende abgegeben werden. Der Betreute soll in allen
Bereichen, in denen
er noch verantwortungsvoll handeln kann, so viel und so lange wie möglich selbst
tätig sein.
Wie lange dauert eine rechtliche Betreuung?
Eine Betreuung wird – je nach
Fallstruktur – meist für 1 bis maximal 7 Jahre (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG)
beschlossen. Eine Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen
weggefallen sind.
Die Betreuung kann jedoch auch verlängert werden. Hierzu werden Betreuter und
rechtlicher Betreuer
erneut angehört. Dann wird auch ein erneutes fachärztliches Attest benötigt. Es
ist auch möglich, dass
ein Betreuerwechsel stattfindet, wenn dies angebracht ist.
Wie wird der
rechtliche Betreuuer bezahlt?
Rechtsgrundlage zu dieser Frage ist das Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz (VBVG) in der jeweils
gültigen Fassung. Im Zuge der Betreuungsrechtsänderung im Jahre 2005 wurde die
Betreuervergütung
pauschalisiert. Das heißt, dass dem Betreuer eine feste Anzahl an Stunden für
seine Tätigkeit vergütet
werden. Darüber hinaus ist keine Abrechnung möglich. Die monatliche
Stundenanzahl für einen Betreu-
ungsfall richtet sich dabei nach dem Vermögensstand und dem Aufenthaltsort des
Betreuten sowie
zusätzlich nach der Dauer der Betreuung. Die Vergütung kann aus dem Vermögen des
Betroffenen
oder – bei nachgewiesener Mittellosigkeit – auch aus der Staatskasse erfolgen.
Wie verfährt
ein rechtlicher Betreuuer zu Beginn einer Betreuung?
Der
Betreuer kann erst nach der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht mit der
Einrichtung der
Betreuung beginnen. Der Betreuer steht dann umgehend im Spannungsfeld zwischen
den Anforderungen
des Vormundschaftsgerichtes als Auftraggeber und dem Betroffenen, den er kennen
lernen möchte.
Das Gericht fordert vom
Betreuer unmittelbar nach Bestellung eine Aufstellung über das Vermögen des
Betreuten ein. Der Betreuer verwendet jedoch auch einige Zeit und Energie, um
den Betroffenen in seinem
Lebensumfeld kennen zu lernen und sich ein Bild von dessen Fähigkeiten und
Problemen zu machen.
Wenn möglich, sollen Betreuer und Betroffener gemeinsam besprechen, welche
Aufgaben primär, welche
sekundär anstehen.
Zusammen mit dem Vermögensverzeichnis reicht der Betreuer dem
Gericht einen Betreuungsplan ein.
In diesem Betreuungsplan legt der Betreuer die Probleme und innerhalb der
Betreuung anstehenden
Aufgaben dar. So hat auch das Gericht als Auftraggeber einen Überblick über die
eigentliche Tätigkeit
des Betreuers.
Es bedarf seitens des Betreuers besonderem Einfühlungsvermögen,
dass der Betreute zu Beginn nicht
das Gefühl hat, von den Neuerungen "überrannt" zu werden. Dennoch muss der
Betreuer zahlreiche
Kontakte des Betroffenen über die Betreuung informieren, um seine Aufgaben zu
erledigen.
Wer überprüft den Betreuuer?
Grundsätzlich das Vormundschaftsgericht.
Mindestens jährlich berichtet der Betreuer dem Vormund-
schaftsgericht ausführlich über seine Tätigkeit in der entsprechenden
Betreuungsangelegenheit.
Hier gibt er Auskunft über sämtliche Rechtshandlungen, die er für den Betreuten
getätigt hat und welche
Veränderungen es aus Sicht des Betreuers gegeben hat.
Umfasst die entsprechende Betreuung auch die Vermögenssorge muss der Betreuer
dem Vormund-
schaftsgericht meist jährlich einen Bericht über die Verwaltung des Vermögens
vorlegen. Hierin führt er
alle Einnahmen und Ausgaben auf und reicht die entsprechenden Belege bei Gericht
ein. Über das
Ergebnis der Prüfung der Abrechnung ergeht ein Bescheid.
Darüber hinaus überprüft das Vormundschaftsgericht auch zahlreiche andere
Tätigkeiten des Betreuers.
Viele Rechtshandlungen, die ein Betreuer ausführen muss, sind
genehmigungspflichtig. Beispielsweise
für Auflösen von Konten, Geldanlagen, Verkauf von Eigentumswohnungen oder
Grundbesitz, Kündigung
eines Mietverhältnisses oder auch die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung muss der Betreuer
eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einholen, welche er entsprechend
beantragen muss.
Im Zuge des Antrags muss der Betreuer begründen, warum eine gewisse Maßnahme
erforderlich ist und
was er ggf. getan hat, um eine Maßnahme zu verhindern. Er berichtet also auch in
diesem Zuge über seine Betreuungstätigkeit.
Wie ist das Betreuungsrecht entstanden?
Im Zuge der Reform des Vormundschaftsrechts und damit
verbundenen Einführung des Betreuungsrechtes
1992 sind die rechtlichen Betreuungen entstanden. Rechtliche Betreuungen
ersetzten damit die bis dato
geführten Vormundschaften für Volljährige. Im Sinne des damaligen
Vormundschaftsrechts war es üblich,
Menschen, die Probleme in der Besorgung ihrer alltäglichen Angelegenheiten
hatten, einen Amtsvormund
zu bestellen. Dies kam in der Praxis oft einer Entmündigung gleich, da der
persönliche Kontakt zwischen
Vormund und Mündel weitestgehend ausblieb. Das neue Betreuungsrecht sollte
insbesondere hier ansetzen
und die Beziehung zwischen Betreutem und Betreuer stärken sowie den Willen und
Wunsch des Betreuten
ins Zentrum des betreuerischen Handelns stellen. Die Entwicklung des Einzelnen
und eine Fokussierung
auf die Ressourcen des Klienten sollen maßgeblich sein. Das Betreuungsrecht
wurde zweimal durch
entsprechende Betreuungsrechtsänderungsgesetze (BtÄndG) modifiziert