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Verfahrenspflegschaft


Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, die Interessen eines Betroffenen innerhalb eines Verfahrens vor dem Vormundschafts- oder Familiengericht zu vertreten. Der Verfahrenspfleger kann hierzu eigenständige Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und nimmt – sofern erforderlich – auch an den Anhörungen bei Gericht teil.

Hauptaufgabe des Verfahrenspflegers ist es, dem Betroffenen den Ablauf des entsprechenden Verfahrens und die Mitteilungen des Gerichts zu erklären. Er ist insbesondere das Sprachrohr für Wünsche des Betroffenen innerhalb eines Verfahrens.

Betroffen von Verfahrenspflegschaften sind meist bereits Betreute (in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht) oder Minderjährige (in Verfahren vor dem Familiengericht).

In Betreuungsverfahren kommt ein Verfahrenspfleger beispielsweise bei folgenden Situationen zum Einsatz (§ 67 FGG):

            ▪    Der Betreute kann sich zu einem gewissen Sachverhalt (z.B. Wohnungskündigung) nicht
                 äußern. Das Vormundschaftsgericht hat aber dennoch den Willen des Betreuten zu ermitteln
                 und benötigt dazu eine unabhängige Stellungnahme von einem Verfahrenspfleger.

           
▪    Der Gegenstand eines Verfahrens ist die Anordnung einer Betreuung mit umfassendem        
                 Aufgabenkreis.

            ▪   
Der Gesundheitszustand des Betreuten macht eine freiheitsentziehende Maßnahme erforderlich.
                 Auch hier muss – wie in allen Unterbringungsverfahren – eine unabhängige Einschätzung des        
                Sachverhaltes durch einen Verfahrenspfleger eingeholt werden.

In Verfahren vor dem Familiengericht, in denen Kinder oder Jugendliche beteiligt sind, wird ebenfalls ein Verfahrenspfleger eingesetzt, um dem Kind innerhalb des Verfahrens ausreichend Gehör zu schenken. Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, den Kindeswillen zu ermitteln und dies dem Gericht mitzuteilen. Er wird daher auch häufig als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet.

Rechtsgrundlage für Verfahrenspflegschaften ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). In kindschaftsrechtlichen Verfahren kommt dabei der § 50 FGG zum Tragen. Der Einsatz von Verfahrenspflegern in Betreuungsverfahren wird in § 67 FGG, in Unterbringungsverfahren in § 70b FGG geregelt. Die Vergütung des Verfahrenspflegers erfolgt aus der Staatskasse.