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Verfahrenspflegschaft
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, die Interessen eines Betroffenen
innerhalb eines Verfahrens vor dem Vormundschafts- oder Familiengericht zu
vertreten. Der Verfahrenspfleger kann hierzu eigenständige Anträge stellen,
Rechtsmittel einlegen und nimmt – sofern erforderlich – auch an den Anhörungen
bei Gericht teil.
Hauptaufgabe des Verfahrenspflegers ist es, dem Betroffenen den Ablauf des
entsprechenden Verfahrens und die Mitteilungen des Gerichts zu erklären. Er ist
insbesondere das Sprachrohr für Wünsche des Betroffenen innerhalb eines
Verfahrens.
Betroffen von Verfahrenspflegschaften sind meist bereits Betreute (in Verfahren
vor dem Vormundschaftsgericht) oder Minderjährige (in Verfahren vor dem
Familiengericht).
In Betreuungsverfahren kommt ein Verfahrenspfleger beispielsweise bei folgenden
Situationen zum Einsatz (§ 67 FGG):
▪
Der Betreute kann sich zu einem gewissen Sachverhalt (z.B. Wohnungskündigung)
nicht
äußern. Das Vormundschaftsgericht hat aber dennoch den Willen des Betreuten zu
ermitteln
und benötigt dazu eine unabhängige Stellungnahme von einem Verfahrenspfleger.
▪
Der Gegenstand eines Verfahrens ist die Anordnung einer Betreuung mit
umfassendem
Aufgabenkreis.
▪
Der Gesundheitszustand des Betreuten macht eine freiheitsentziehende Maßnahme
erforderlich.
Auch hier muss – wie in allen Unterbringungsverfahren – eine unabhängige
Einschätzung des
Sachverhaltes durch einen Verfahrenspfleger eingeholt werden.
In Verfahren vor dem Familiengericht, in denen Kinder oder Jugendliche beteiligt
sind, wird ebenfalls ein Verfahrenspfleger eingesetzt, um dem Kind innerhalb des
Verfahrens ausreichend Gehör zu schenken. Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe,
den Kindeswillen zu ermitteln und dies dem Gericht mitzuteilen. Er wird daher
auch häufig als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet.
Rechtsgrundlage für Verfahrenspflegschaften ist das Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). In
kindschaftsrechtlichen Verfahren kommt dabei der § 50 FGG zum Tragen. Der
Einsatz von Verfahrenspflegern in Betreuungsverfahren wird in § 67 FGG, in
Unterbringungsverfahren in § 70b FGG geregelt. Die Vergütung des
Verfahrenspflegers erfolgt aus der Staatskasse.